Auf ein stolzes Jubiläum kann die Freiwillige Feuerwehr Herzogenaurach in diesem Jahr zurückblicken: 150 Jahre sind es her, dass die „Rothelme“ in der Stadt anerkannt und als Organisation eingetragen worden sind. Doch es war ein steiniger und oft belächelter Weg, bis sich „das Korps der Retter“ etablieren konnte und in der Stadt Anerkennung fand.
Feuergefahren und ihre Bekämpfung in früheren Jahren
Kriege, Seuchen und Feuer waren die größten Gefahren die den Menschen in früheren Jahrhunderten drohten. In den großen Städten in Ägypten und im antiken Rom mit rund einer Million Einwohnern kam es wiederholt zu verheerenden Brandkatastrophen, so dass die Regierungen bereits um die Zeit von Christi Geburt strenge Richtlinien erließen, um Großbrände zu verhindern. So schrieben Bauvorschriften in Rom vor, dass breitere Straßen angelegt werden mussten, um ein Übergreifen der Flammen zu verhindern. Außerdem wurde die Stockwerkzahl der Mietshäuser begrenzt. Schon 21 vor Chr. Wurde in Rom letztlich eine Feuerwehr mit 600 Sklaven aufgestellt. Und unter Kaiser Augustus wurde etwa um Christi Geburt ein Feuerwehr Corps gegründet, das aus sieben Kohorten mit insgesamt etwa 3 500 Mann bestand.
Eine der ältesten Feuerschutzverordnungen nördlich der Alpen wurde 1086 im Südtiroler Meran aufgestellt und verpflichtete die örtlichen Handwerker zu bestimmten Aufgaben beim Löscheinsatz. Ähnliches war in Straßburg der Fall, denn die Stadt brannte infolge von Unachtsamkeit und durch Mordbrenner verursacht im 14. Jahrhundert achtmal nieder. Erst als ab dem Ende des 14. Jahrhunderts solider und aus Stein gebaut wurde, statt aus Holz und als konkrete Vorsichtsmaßnahmen angeordnet wurden, konnte man den Feuersgefahren allmählich gezielter Herr werden.
Aus dem „Herzogenauracher Ordnungsbuch“ von 1382
Zahlreiche Bestimmung der Herzogenauracher Stadtordnung von 1382 dienten zunächst der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der Stadt. Alle Bürger waren streng angehalten, aufeinander Rücksicht zu nehmen. Das galt vor allem für Ruhe und Sicherheit im Ort.
Artikel 48 schrieb den Bürgern folgendes vor: “Weyl nicht allein in den wirtshäußern, sondern vielmehr in den burgerhäußern an Sonn-, Feyer- und Wergtagen eyn überzeytlich (über die vorgeschriebene Zeit = Sperrstunde) trinken, spielen, vergeblich reden (sinnloses Reden) , geschrey, unschambaren gesang (schamloses Singen), fluchen und anderen mutwillen mehr zugebracht wird, so wirt ernstlich verpoten, das hierfüro (weiterhin) weder wirt, burger noch gäst mit überflüssigen trinken, fluchen, schwören und anderen mutwillen mehrmehr zugebracht wird, so wirt ernstlich verpoten, das hinfüro (weiterhin) weder wirt, burger noch gäst mit überflüssigen trinken, fluchen schwören und anderen mutwillen mehr zugebracht wird und anderm länger als bis 9 uhr in die nacht zu zehren und zu sitzen zugelassen werdten solltte, noch darüber ein thor ymand (jemandem) geöffnet wirdt, bei 5 fl (Gulden) straff samt vorbehaltener leybesstraff (für wiederrechtliches Öffnen eines Stadttores sollten 5 Gulden Strafe gezahlt und eine zusätzliche Leibesstrafe = Prügel- oder Verstümmelungsstrafe/ z.B. Abschlagen von Fingern- verhängt werden).“
Daneben enthält das Ordnungsbuch, sozusagen die älteste Stadtordnung Herzogenaurachs eine Vielzahl von feuerpolizeilichen Bestimmungen. Jedermann war angehalten zur Vermeidung von Bränden, das Hanf- oder Flachsdörren zu unterlassen. Mit Vorsicht sollte man mit offenem Feuer beim Entzünden von Kienspänen oder Öllampen (für die Beleuchtung in den dunklen Stuben).
Die Häuser waren früher praktisch allesamt auch Holz gebaut. Steine waren sehr teuer und wer sich ein steinernes Haus leisten konnte, war „steinreich“!
Den „Hausvätern“ (Hausbesitzern) war streng vorgeschrieben, die Feuerstellen in Ordnung zu halten und die Kamine fegen zu lassen, um Kaminbränden vorzubeugen. Zuwiderhandlungen wurden streng bestraft und im Brandfall drohte sogar die Todesstrafe.
Nachts musste in jedem Haus ein Eimer oder eine Butte mit Wasser für Notfälle bereitstehen. Feueralarm war dem Sturmläuten beim Kriegsfall gleichgesetzt. Eine Kommission vor vier Bürgern überwachte ständig die feuerschutzpolizeilichen Maßnahmen. Dem Nachtwächter war vorgeschrieben, „während der gesamten Nacht….auf der Gasse zu bleiben“ Er hatte die Stunden auszurufen und bei Brandgeruch diesem nachzugehen. Der Türmer auf dem Türmersturm musste im Ernstfall sofort Alarm blasen und am Tag eine Fahne, bei Nacht eine Laterne schwenken. Brände außerhalb der Stadt wurden durch das dreimalige Anschlagen der Glocke auf dem Rathaustürmchen angezeigt.
Im Ernstfall wusste jeder Bürger, was er zu tun hatte und wo sein Platz beim Löschen war. Alle Erwachsenen mussten mit gefüllten Wassereimern zur Brandstätte eilen. Ausgenommen waren nur Witwen, Gebrechliche und Kinder sowie Nachbarn, bei denen selbst Brandgefahr bestand. Zimmerleute, Maurer, Dachdecker, Kaminfeger und Pflasterer hatten mit zusammen mit Lehrlingen, Gesellen und Handlangern mit Pickeln, Beilen und Hämmern, „mit denen man einreißen, einschlagen …konnte“ sofort am Brandort zu erscheinen. Bei Nichterfüllung dieser Anordnung drohte die sofortige Ausweisung aus der Stadt.
Die Oberaufsicht beim Löschen hatte der Stadtbaumeister. War das Feuer gelöscht, musste eine Brandwache an der Unglücksstelle zurückbleiben. Beschädigtes Löschgerät wurde auf Stadtkosten ausgebessert oder erneuert. War ein Bürger beim Löschen verletzt worden oder gar arbeitsunfähig, sollte er aus der Almosenkasse oder vom Spital der Stadt versorgt werden (galt ab 1510)
Nach dem Löschen sollte jeder „….zu Hause als (oder) in öffentlichen Kirchen dafür hertzlich dancken und um gnädige Verhütung fernern (weiteren) Unglücks andächtig danken. Den strengen Vorschriften hatte die Stadt Herzogenaurach es zu verdanken, dass sie von großen Stadtbränden verschont geblieben ist, wenngleich 1498, 1521, 1528 und 1531weitere Anwesen eingeäschert worden sind.
Klaus-Peter Gäbelein