Professor Dr. Wolfgang Wüst, seit 2000 Lehrstuhlinhaber für Bayerische und Fränkische Landesgeschichte an der der Friedrich-Alexander-Universität-Erlangen-Nürnberg ist Ende Januar in den wohlverdienten Ruhestand getreten. Der bekannte und sehr volkstümliche Historiker wurde in Herzogenaurach durch zahlreiche Vorträge bekannt, in denen er sich mit Vorschriften, Gesetzen und „Policeyordnungen“ vom ausgehenden Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert beschäftigt hat. Zu seiner Verabschiedung erschien ein umfangreicher Quellenband zum Thema „Policeyordnungen, Das umfangreiche, über 800 Seiten starke Kompendium beschäftigt sich mit historischen Quellen zu Franken und fränkischen Adelsgeschlechtern. Daran hat auch federführend Wüsts Herzogenauracher Mitarbeiterin und Doktorandin Marina Heller mitgewirkt.
In einem ausführlichen Beitrag widmet sich der Quellenband mit der Geschichte „der Herren von Crailsheim zu Neuhaus“, dem heutigen Adelsdorfer Ortsteil. Malerisch schmiegt sich das Crailsheimsche Schloss nördlich des Ortschaft Neuhaus heute noch in die Aischgründer Seenlandschaft ein. Der Familienchronist Sigmund v. Crailsheim geht davon aus, dass sich der Name seiner Familie von dem Wort „Kreul“ ableitet. Dies könnte entweder die Bezeichnung für eine hakenähnliche Waffe, ein Werkzeug, oder Kralle bzw. Keule bedeuten. Mitglieder dieser Familie erbauten wohl eine Burg an der Jagst, aus der sich später die Stadt Crailsheim entwickelte. Urkundlich erwähnt wird der Name der Familie erstmals 1178, so Sigmund von Crailsheim.
Das Geschlecht der Crailsheim warn eine sehr fruchtbare, sprich kinderreiche Dynastie (was man damals als Gottesgeschenk angesehen hat!). Chronist Sigmund von Crailsheim benötigte 1741 zwei Bände, um die Linien, Familienäste und Besitzverhältnisse zu schildern. 1513 lassen sich drei bestehende Linien festmachen: die Heuchelheimer Linie, die Mainsondheimer Linie (beide in Unterfranken zu Hause) und die (Alt)Morsteiner Linie (im württembergischen Jagsttal). Sigmund zählte 1905 140 verschiedene Besitztümer auf, bei denen es sich allerdings oftmals nur um ein “Gütlein“ oder einen Hof in einem Dorf handelte. Alle Besitztümer sammelten sich um die Rittergüter, die gewissermaßen Verwaltungszentren bildeten wie beim Gut Neuhaus oder dem nächstgrößeren Rügland im Landkreis Ansbach.
Die Ritter von Crailsheim achteten darauf, dass der Besitz innerhalb der Familie verblieb. Neben dem Besitz an Gütern und Rechten war es besonders der Fürstendienst, der den Rittern von Crailsheim ein gutes Einkommen sicherte, denn sie haben gemäß ihrem Wahlspruch „Den Fürsten richtig zu beraten, ist eine schwierige Aufgabe“ für einflussreiche Posten und Ämter ihrer Herren gesorgt.
1545 kamen unter Wolf dem Glückseligen das Gut und die Ortschaft Neuhaus als Lehen (Besitz) des Bistums Bamberg in den Besitz der Neuhauser Crailsheim. Ein Wolf Bernhard hat dann 50 Jahre später durch einen Erbvergleich den Besitz erweitert und blieb bis zu seinem Tod im Jahre 1652 in Neuhaus, wo er auch das Schloss errichtete. 1628 erließ dieser Wolf Bernhard eine Dorf- und Gerichtsordnung, von der später noch ausführlich die Rede sein wird. Vorher hatte er allerdings noch etliche Händel mit dem Bamberger Bischof auszufechten, denn Neuhaus war sehr zum Missfallen des Bamberger Bischofs 1558 evangelisch geworden. Und eben dieser Wolf Bernhard widersetzte sich 1628 dem Erlass des Bischofs (Georg II. Fuchs von Dornheim), den evangelischen Pfarrer in Neuhaus abzusetzen und einen katholischen Priester zu unterstützen. Da der Befehl des Bischofs nicht fruchtete, fielen 1631, als sich der Reichsritter v. Crailsheim zusammen mit seinen Untertanen beim Gottesdienst befand, Reichsritter mit einem katholischen Priester in Neuhaus ein, unterbrach den Gottesdienst und setzte anstelle des evangelischen Priesters den katholischen ein. Erst Jahre später und nach der Ermordung dieses Priesters hatten die schriftlichen Einsprüche und Beschwerden Erfolg und in Neuhaus durften wieder evangelische Gottesdienste gehalten werden.
Die Crailsheimische Gerichtsordnung für Neuhaus und Biengarten von 1628
Wolff Bernhard von Crailsheim hat 1598 das Rittergut zugesprochen bekommen, verbrachte die meiste Zeit seines Lebens in Neuhaus und ließ hier das neue Schloss erbauen. In 63 Artikeln wird in der Gerichtsordnung das Leben in den genannten Orten geregelt. Es wird festgelegt, dass jährlich vier Gerichtstage abgehalten werden sollen, dass eine Buße zu zahlen ist, wenn jemand zum angesetzten Termin nicht vor Gericht erscheint. Verurteilte müssen ihre Geldbußen innerhalb von 14 Tagen begleichen, für nachweisliche unwahre Behauptungen vor Gericht sollten 36 Schullinge Strafe bezahlt werden. Geldstrafen hagelte es auch für Faustschläge gegen einen Kontrahenten, wenn sie dem Angeklagten nachgewiesen werden konnten. Generell wurden Prügel oder Schläge unter Streitenden mit einem Bußgeld bestraft.
Generell ordnete Wolff Bernhard an, dass nach Möglichkeit vor einer Gerichtsverhandlung Vergleiche unter den Streitenden Parteien geschlossen werden sollten. Was die innere Sicherheit in den Ortschaften angeht, so wurde festgelegt, dass kein Fremder länger als eine Nacht beherbergt werden sollte. Gegen Kuppelei und sog. „Winkelehen“ (heimlich geschlossen Ehen ohne Priester und ohne Trauzeugen) sollten für ungültig erklärt und die betreffenden Personen mit Geldbußen bestraft werden. Wirte, die in ihren Gaststuben Spiele dulden, bei denen es um Geldeinsätze ging, wurden ebenso bestraft wie die Spieler selbst.
Sehr ausführlich ist der Strafenkatalog, wenn es um sich um Vergehen in Wald, Feld und Flur handelt. Hier hagelte es empfindliche Geldstrafen für „unerlaubtes Holzhauen im Wald“, für das Versetzen der Mark- oder Grenzsteine sowie das Hüten von Haustieren außerhalb der gesetzlich festgelegten Zeiten. Dass man für das unerlaubte Sammeln von Eicheln mit einer Geldbuße belegt wurde, verwundert heute, doch muss man wissen, dass Eicheln als unverzichtbares Schweinefutter dienten. Sehr streng wurde in der Crailsheimschen Ordnung gegen unsachgemäßen Umgang mit Feuer vorgegangen: wehe dem, der „offenes Feuer““ also nicht in geschlossenen Behältnissen wie z.B. in Laternen) bei sich trug oder den Kamin nicht vorschriftsmäßig gefegt hatte.
Die Wirte waren angehalten, den Wein, den sie ausschenkten „anzuzeigen“ (zu melden)! und der Vogt (Hochrichter) durfte von jedem neu gezapften Wein zuerst kosten um den Ausschank schließlich zu genehmigen. Im Paragraf 51 der Gerichtsordnung geht es „“um(b) ungebürlich geschrey“ und da heißt es, weder „mannß- noch weibspersonen“ dürfen „nächtens mit „geschrey uff der gassen gehen oder laufen““; Verstöße wurden mit einem Gulden Strafe belegt. Sicher würde ein solches Gesetz heute noch manche – vor allem Jugendlich –abhalten, mit vollen Schnapsflaschen grölend durch unsere Straßen zu ziehen. Letztlich geht es auch um „Schmehworte“, also um Schimpfwörter. Wer einen anderen „einen „dieb heist oder ein hurenkind“, der wird mit einem halben Gulden bestraft und wer „ein weib eine hure … oder eine metzen (Metze = )“, der soll mit dem Tragen der Halsgeige bestraft werden oder ins „Narrenhäuslein“ gesperrt werden. Das Narrenhäuslein war eine Art Holzkäfig, der drehbar war. In ihm wurden die Verurteilten hin und her geschwenkt, so dass sie „halber oder ganz narrisch“ wurden. Und mit drei Gulden Strafe wurden jene belegt, die einen anderen unrechtmäßig und boshaft, Unwahres nachsagten.
Klaus-Peter Gäbelein